Geschützte Werkstatt

Geschützte Arbeitsplätze

Wir sind der Arbeitgeber von mehr als 50 % Arbeitnehmern in errichteten oder vorbehaltenen geschützten Berufen (§ 75 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., Beschäftigungsgesetz, in Fassung späterer Vorschriften), die als behinderte Personen gelten. Wir beschäftigen derzeit über 300 behinderte Menschen. Diese Mitarbeiter sind an der kompletten Struktur des Unternehmens beteiligt. Die Gesamtgrenze der Ersatzleistungen unseres Unternehmens übersteigt für das Jahr 2020 480 Mio. CZK.

Recht und Ersatzleistungen

Arbeitgeber mit mehr als 25 Erwerbstätigen sind gemäß dem § 81 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., Beschäftigungsgesetz, in Fassung späterer Vorschriften, verpflichtet, Menschen mit gesundheitlichen Behinderungen in Höhe des obligatorischen Anteils dieser Personen an der Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Arbeitgebers zu beschäftigen. Der Pflichtanteil beträgt 4 % der Gesamtzahl der Beschäftigten.

Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber verpflichtet, für jede Person mit gesundheitlicher Behinderung, die er beschäftigen sollte, jährlich das 2,5-fache des Durchschnittslohns in der Volkswirtschaft für den 1-3.Q des Vorjahres an den Staatshaushalt zu zahlen.

Berechnung der Ersatzleistungen

BEZUG VON PRODUKTEN UND DIENSTLEISTUNGEN VON DEN ERSATZLEISTUNGSANBIETERN

Für jeden nicht beschäftigten behinderten Arbeitnehmer können Produkte und Dienstleistungen von einem auf dem geschützten Arbeitsmarkt anerkannten Arbeitgeber im Rahmen des Ersatzausgleichssystems in der Höhe des Siebenfachen des Durchschnittslohns in der Volkswirtschaft für den 1-3.Q des Vorjahres bezogen werden.

Für das Jahr 2021 sind es 242.277 CZK für 1 nicht beschäftigten behinderten Mitarbeiter.

Wenn Sie selbst keine Behinderten beschäftigen, sind Sie verpflichtet:


  1. An den Staatshaushalt das 2,5-fache des monatlichen Durchschnittslohns in der Volkswirtschaft für den 1-3.Q des Jahres 2020 für jeden nicht beschäftigten Mitarbeiter mit gesundheitlicher Behinderung abzuführen

    2,5 x 34 611 CZK = 86 528 CZK / 1 nicht beschäftigter Behinderter

    ODER

  2. Produkte und Dienstleistungen von einem Ersatzleistungen erbringenden Unternehmen zu beziehen, und zwar für jeden nicht beschäftigten Mitarbeiter mit gesundheitlicher Behinderung in der Höhe des 7-fachen des monatlichen Durchschnittslohns in der Volkswirtschaft für den 1-3.Q des Jahres 2019

    7 x 34 611 = 242 277 CZK / 1 nicht beschäftigter Behinderter

Hinweis!

Durch die Durchführungsverordnung Nr. 518/2004 Slg. werden Abnehmer darin beschränkt, wie viel Ersatzleistung sie vom Lieferanten einkaufen dürfen. § 18 Absatz 2 bestimmt, dass eine von einem Lieferanten gekaufte Ersatzleistung (umgerechnet auf „fiktive“ Personen mit gesundheitlicher Behinderung) nicht höher sein darf, als die Anzahl der durch diesen Lieferanten im vorangegangenen Kalenderquartal in umgerechnetem Zustand ausgewiesenen Personen mit gesundheitlicher Behinderung.

Beispiel:

Ein Lieferant beschäftigte im vorangegangenen Kalenderquartal umgerechnet 100 Behinderte, ein konkreter Abnehmer darf also eine Ersatzleistung für bei ihm eingekauften Waren und Dienstleistungen bis zu einer max. Höhe von 100 Behinderten, also 7 x 34 611 CZK x 100 = 24 227 700 CZK, geltend machen.

Den Rechner für die Berechnungder Ersatzleistung finden Sie hier:

 

In welchen Bereichen bieten wir Ersatzleistungen an?

  • Umfassende maßgeschneiderte Drucklösungen
  • Renovierung von Toner- und Tintenpatronen, Zylindereinheiten und Farbbändern
  • Herstellung und Verkauf kompatibler Toner- und Tintenpatronen
  • Service von Druckgeräten
  • IT-Verkauf und -Lieferungen
  • Subventionsmanagement - Verwaltung von EU-Projekten
  • Digitalisierung von Urkundendokumenten und Extrahieren von Daten
  • Arbeitsschutzarbeitsmittel und Sicherheitsvorrichtungen
  • Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Brandschutz
  • Büroausstattung mit Schreibwaren, Drogerieartikeln und Möbeln
  • Direkt und indirekt adressierte Verteilung
  • Werbe- und Werbedienstleistungen
  • Revisionsaktivitäten
  • Verbrauchsmaterial für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz und Sicherheitskennzeichnungen


Wir bieten Ersatzleistungen immer im gegenseitigen Einvernehmen, aufgrund einer sogenannten Vorbuchung, an.

Auf die durch die Z+M Partner spol. s r. o. und Z+M Logistics spol. s r.o. abgerechneten Waren und Dienstleistungen bezieht sich die Leistung gemäß dem §. 81 Abs. 2 Buchst. b) des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg. nicht automatisch. Die Ersatzleistung wird aufgrund Ihres Antrags und nach anschließender Freigabe unsererseits beim Ministerium für Arbeit und Soziales spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Bezahlung elektronisch erfasst, und zwar entsprechend der Novelle des Gesetzes Nr. 435/2004 Slg., Beschäftigungsgesetz, in Fassung späterer Vorschriften, die zum 1.10.2017 in Kraft getreten ist.

 Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Vertriebsabteilung.

Bestätigung der Ersatzleistung

Im Zusammenhang mit der Einführung der elektronischen Erfassung der Ersatzleistung wurde zum 1.1.2018 das Beschäftigungsgesetz geändert. Ab diesem Zeitpunkt ist es nicht mehr erforderlich, von den einzelnen Lieferanten von Ersatzleistungen eidesstattliche Erklärungen oder Kopien von Vereinbarungen des Arbeitgebers mit dem Arbeitsamt der Tschechischen Republik zu verlangen.

Seit Oktober 2017 ist es möglich, die Zulassung zur Ersatzleistung in der Liste der geprüften Lieferanten auf dem Portal des Ministeriums für Arbeit und Soziales der Tschechischen Republik zu finden, wo die Daten für unsere Unternehmen Z + M Partner, spol. s r.o., Z + M Logistics, spol. s r.o. und AB plus CZ s.r.o. für die einzelnen Quartale laufend aktualisiert werden.

Seit Februar 2018 steht den Lieferanten das Portal ENP MPSV zur Verfügung, wo sämtliche Rechnungen von allen Lieferanten für Ersatzleistungen überprüft werden können.